Auch während der Mediationszeit sollten sich die Kantone bei ihrer Münzprägung an einheitliche Vorgaben halten. Geprägt werden sollte nach dem gleichen Münzsystem: 1 Schweizer Franken unterteilt in 10 Batzen und 100 Rappen. Auch ein landesweit verbindlicher Münzfuss wurde festgesetzt. Den Kantonen wurde vorgeschrieben, die höheren oder «gröberen» Sorten danach zu münzen. Bei den kleineren Sorten, den sogenannten Scheidemünzen, nahm man dagegen noch Rücksicht auf althergebrachte Gewohnheiten.